Ärzte & Praxen

Wir bieten Ärzten & Praxen die Zusammenarbeit bei Ernährungsfragen an. Hier einige Hintergründe und Informationen dazu. Unsere Ernährungstherapie entspricht den Anforderungen des 43 SGB 5 (Rehabilitative Einzelberatung), wird von den Krankenkassen anerkannt und kann auf Verordnung verschrieben werden.

Entsprechend der gemeinsamen und einheitlichen Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbänder der Krankenkassen zur Umsetzung von § 20 SGB V sind Kurse/Angebote nach dem Präventionsprinzip zur Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung bzw. zur Vermeidung und Reduktion von Übergewicht prinzipiell als zu fördernd anerkannt. Zur Durchführung entsprechender Maßnahmen kommen Fachkräfte mit einer staatlich anerkannten Ausbildung im Bereich Ernährung in Betracht, hier besonders Diätassistenten und  Ernährungswissenschaftler mit gültiger Zertifizierung. Weiterhin müssen bei den Kursen gewisse Inhalte (z.B. keine Formula-Diäten) und Methodik (z.B. Verhaltensorientierung) berücksichtigt werden.

Wie auch die beschriebenen Präventionsmaßnahmen wird Ernährungsberatung als Reha-Maßnahme entsprechend § 43 SGB V bei ernährungsabhängigen Erkrankungen als förderwürdig erachtet, wenn der Nachweis der beschriebenen Qualifikation, der durchführenden Fachkraft zusammen, mit einer ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung vorliegt. Zu diesen ernährungsabhängigen Erkrankungen gehören, z.B.

  • Fettstoffwechselstörungen und Diabetes mellitus
  • Bluthochdruck, Gicht und Rheumatische Erkrankungen
  • Osteoporose und Krebserkrankungen
  • Lebensmittelallergien, Lebensmittelintoleranzen, Pseudoallergien, Laktoseintoleranz, Zöliakie/Sprue
  • Colitis ulcerosa und Morbus Crohn
  • HIV-Infektionen und AIDS

Wie wirkt sich die Verordnung auf das Budget aus

Die Ernährungstherapie taucht nicht in der ärztlichen KV-Abrechnung auf. Was laut EBM-Ziffern abgerechnet wird, ist der Patienten-Kontakt zur Ausschreibung der Verordnung. Ebenfalls wie ggf. die Vorab-Untersuchungen die zur Verordnung der Ernährungstherapie führen. Detailfragen beantwortet die KVN. Alternativ zur Verordnung kann auch eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Eine Vorlage dafür bieten wir an.

wer & wo

  • Patienten werden bei uns von Ernährungswissenschaftlern oder Diätassistenten mit entsprechender Zertifizierung beraten.
  • Die Therapie erfolgt in unserer Praxis oder online

wieviel & wann

  • Die Kassen übernehmen anteilig für 3 Termine/Jahr ohne Verordnung oder für 5 Termine mit Verordnung.
  • Wir erstellen den Patienten einen Kostenvoranschlag für die Krankenkasse.
  • Nach der Bewilligung kann die individuelle Terminabsprache erfolgen.
  • Wir rechnen mit den Patienten und/oder mit der Krankenkasse ab.

Download / Ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung zur Verordnung einer Ernährungsthearpie

Bitte sprechen Sie uns einfach an